Produktsicherheitsverordnung
Was ist die Produktsicherheitsverordnung?
Welches Ziel hat die Produktsicherheitsverordnung?
Die Verordnung hat das Ziel, die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten, die in der Europäischen Union auf den Markt gebracht werden. Dabei geht es insbesondere darum, Verbraucher und Nutzer vor Gefahren zu schützen, die von unsicheren Produkten ausgehen könnten. Dies beinhaltet nicht nur physischen Gefahren, sondern auch psychische Risiken.
Produktsicherheitsverordnung vs. Produktsicherheitsgesetz: Wo liegen die Unterschiede?
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist eine nationale Regelung in Deutschland, die die Produktsicherheitsanforderungen umsetzt. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der General Product Safety Regulation (GPSR) um eine EU-weite Verordnung, die ab 2024 die Produktsicherheit im Binnenmarkt umfassender und einheitlicher regelt. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ersetzt ältere nationale Vorschriften und Richtlinien zur Sicherheit von Produkten.
Kurz: Während das ProdSG europäische Richtlinien auf nationaler Ebene umsetzt, hat die GPSR den Zweck, die bestehenden Produktsicherheitsanforderungen innerhalb der EU zu harmonisieren und zu vereinheitlichen.
Für wen gilt die Produktsicherheitsverordnung?
Die Verordnung über die Produktsicherheit gilt für alle Akteure, die Verbraucherprodukte in der Europäischen Union in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.
Inverkehrbringen bezeichnet die erstmalige Abgabe an Dritte, um einen Vertrieb, einen Verbrauch oder eine Verwendung des Produkts zu erreichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Bereitstellen ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zur Verwendung, zum Verbrauch oder zum Vertrieb auf dem EU-Binnenmarkt im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit. Achtung: Auch wenn ein Produkt online oder über einen anderen Weg des Fernabsatzes angeboten wird, gilt es als bereitgestellt, sofern sich das Verkaufsangebot an Endverbraucher richtet.
Inverkehrbringer und Bereitsteller können verschiedene Akteure sein. Vor allem sind von der Verordnung (Online-)Händler, Hersteller und Importeure betroffen. Aber auch Fulfillment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen fallen in den Geltungsbereich der EU-Verordnung.
Als Hersteller gelten im Übrigen nicht nur Unternehmen, die Produkte entwerfen, produzieren und unter eigenem Namen vertreiben. Hersteller im Sinne der GPSR sind auch Folgende:
-
Person bzw. Unternehmen, das Produkte herstellt, entwerfen lässt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eingetragener Handelsmarke vertreibt
-
Person bzw. Unternehmen, das Produkte so verändert, dass dadurch eine neue Gefahr oder ein höheres Risiko entsteht
Ein Beispiel für letzteren Fall wäre ein Unternehmen, das unbehandelte Textilien einkauft, bedruckt und weiterverkauft. Denn durch den Druck mit chemischen Mitteln könnte sich die Gesundheitsgefahr für den Verbraucher – etwa im Hinblick auf Allergien – erheblich erhöhen.
Für welche Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung?
Die Verordnung gilt ausschließlich für Verbraucherprodukte (Konsumgüter). Das sind Waren, die für Verbraucher bestimmt sind. Als Beispiele können an dieser Stelle elektronische Geräte, Haushaltswaren, Sport- und Freizeitartikel, Bekleidung und Textilien sowie Werkzeuge und Heimwerkerbedarf genannt werden. Produkte, die unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich nicht von Verbrauchern benutzt werden, fallen hingegen nicht in den Geltungsbereich der GPSR.
Wichtig zu wissen: Die General Product Safety Regulation unterscheidet nicht zwischen B2B- und B2C-Geschäften. Das heißt, dass auch B2B-Händler betroffen sein könnten. Der Grund: Auch ihre Produkte können über Umwege bei Verbrauchern landen. Beispielsweise ist es denkbar, dass professionelle Maschinen, die eigentlich für Handwerksbetriebe vorgesehen sind, letztendlich in die Hände von Endverbrauchern gelangen.
Was ist beim Handel mit Gebrauchtwaren zu beachten?
Auch Gebrauchtwaren fallen in den Geltungsbereich der Verordnung. Im Gesetz werden explizit reparierte, wiederaufbereitete und recycelte Produkte genannt. Ausgenommen sind jedoch folgende Waren:
Art des Produkts | Definition und Beispiele |
---|---|
Produkte, bei denen Verbraucher vernünftigerweise keine Erfüllung aktueller Sicherheitsnormen erwarten können | Artikel, die mit dem klaren Hinweis „defekt“ oder „reparaturbedürftig“ verkauft werden |
Sammlerstücke | - Briefmarken - Stempelmarken - zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlerstücke - archäologische, paläontologische, völkerkundliche oder münzkundliche Sammlerstücke |
Kunstgegenstände | - Gemälde - Bildhauerkunst - Originale aus Keramik von Künstlern |
Antiquitäten | Gegenstände, die keine Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, aber mehr als einhundert Jahre alt sind |
Für welche Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung nicht?
Die Verordnung 2023/988 gilt nicht für Produkte, die bereits durch spezifische EU-Vorschriften oder Verordnungen geregelt sind, welche eigene Sicherheitsanforderungen und Konformitätsverfahren festlegen. In Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Ausnahmen explizit hervorgehoben:
-
Human- und Tierarzneimittel
-
Lebens- und Futtermittel
-
lebende Pflanzen und Tiere
-
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
-
Pflanzenschutzmittel
-
Beförderungsmittel (die im Rahmen von Transportdienstleistung genutzt werden, zum Beispiel Busse)
-
Luftfahrzeuge
-
Antiquitäten
Alle Verbraucherprodukte, die nicht in diese Kategorien fallen, werden von der EU als „nicht-harmonisierte Verbraucherprodukte“ bezeichnet. Für sie findet die Produktsicherheitsverordnung ab dem 13.12.2024 Anwendung.
Was ist mit Produkten, die vor dem Inkrafttreten der GPSR
bereitgestellt wurden?
Waren, die vor dem 13.12.2024 auf dem Markt der EU bereitgestellt wurden, dürfen auch nach dem Inkrafttreten der GPSR weiter verkauft werden. Die neuen Pflichten der Verordnung finden für diese Produkte keine Anwendung. Trotz allem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Das Produkt fällt unter das bis zum 13.12.2024 gültige Produktsicherheitsgesetz und erfüllt die entsprechenden Anforderungen.
-
Das Produkt wurde bereits vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht.
Das heißt: Wurde ein Produkt vor dem 13.12.2024 hergestellt, aber erst nach diesem Datum zum Verkauf abgegeben, müssen die neuen GPSR-Anforderungen erfüllt werden.
Sogar bei baugleichen Produkten zählt rein der Stichtag.
Welche neuen Pflichten kommen mit der Produktsicherheitsverordnung auf Händler zu?
Händler müssen aufgrund der Produktsicherheitsverordnung ab dem 13. Dezember 2024 spezielle Informationspflichten erfüllen. Die entsprechenden Informationen müssen direkt im Angebot stehen. Es reicht nicht aus, lediglich darauf zu verlinken.
Im Einzelnen sind Händler verpflichtet, folgende Informationen zu veröffentlichen:
Art der Information | Notwendige Inhalte |
---|---|
Herstellerangaben | - Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers - Postanschrift des Herstellers - elektronische Adresse des Herstellers (zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Link zu einem Kontaktformular) - bei Ware aus dem EU-Ausland: verantwortliche Person (siehe nächster Absatz) |
Produktidentifikatoren | - Angaben, die eine Identifizierung des Produkts ermöglichen - Abbildung des Produkts (zum Beispiel Foto, Illustration) - Art des Produkts (zum Beispiel Schuhe, Küchenmaschine, Lampe) - Andere Produktidentifikatoren (zum Beispiel Farbe, Größe, Modellnummer) |
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen | - Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die gemäß GPSR oder anwendbarer Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU vorgegeben sind, in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache (zum Beispiel „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet“) - Anbringung entweder direkt auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument - Sprache ist abhängig vom Land, in dem das Produkt verkauft wird |
Wichtig zu wissen: Die Pflicht gilt nicht nur bei Angeboten im eigenen Online-Shop. Auch Händler, die einen Shop auf Plattformen wie Amazon, eBay und Etsy betreiben, müssen der Informationspflicht nachkommen.
Was ist bei Ware aus dem EU-Ausland zu beachten?
Stammt das Produkt aus einem Nicht-EU-Land, müssen Händler nicht nur die Herstellerdaten, sondern auch die in der EU ansässige verantwortliche Person inklusive Postanschrift und E-Mail-Adresse nennen. Ist das Herstellerunternehmen nicht in der EU niedergelassen, gelten folgende Akteure als verantwortliche Person:
-
Einführer (Importeur)
-
Bevollmächtigter, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, definierte Aufgaben im Namen des Herstellers zu übernehmen
-
Fulfillment-Dienstleister mit Niederlassung in der Europäischen Union, wenn keiner der beiden zuvor genannten Wirtschaftsakteure in der EU niedergelassen ist
Was ist bei der Pflicht zur Produktabbildung zu beachten?
Gemäß Produktsicherheitsverordnung haben Händler die Pflicht zur Abbildung ihres Produkts. Diese Neuregelung soll dazu dienen, mehr Transparenz für Verbraucher zu schaffen und zu gewährleisten, dass sämtliche Informationen leicht zugänglich sind.
In der Regel wird die Pflicht durch ein Produktfoto erfüllt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Erstellung von Fotos einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht. Dann kann als Abbildung auch eine Illustration oder ein anderes piktografisches Element verwendet werden, sofern hierdurch eine einfache Identifizierung des Produkts möglich ist.
Beispiel: Ein Online-Händler verkauft über seinen Shop unterschiedlichste Schrauben, Muttern und Unterlegscheiben. Er muss in diesem Fall nicht jedes einzelne Produkt mittels Foto abbilden.
Zudem gibt es einige weitere Sonderfälle, in denen sich die Produktabbildung schwierig gestalten kann:
Art des Produkts | Mögliche Lösung für die Produktabbildung |
---|---|
Individuell angefertigtes Produkt (Einzelstück) | Nutzung von schematischen Darstellungen, die Kunden zumindest eine ungefähre Vorstellung geben |
Print-on-Demand-Produkt | Produktfoto, das sich entsprechend der Auswahl (zum Beispiel Motiv und Farbe) verändert |
Restposten, Restekisten, Sammelbände (Konvoluten) | Verwendung einer Beispiel-Abbildung |
Um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Händler in keinem der Fälle gänzlich auf eine Abbildung verzichten.
Welche Warn- und Sicherheitshinweise gibt es gemäß GPSR?
Die EU-Produktsicherheitsverordnung sieht mehrere Arten von Warn- und Sicherheitshinweisen vor. Die wichtigsten sind:
-
Allgemeine Sicherheitshinweise: allgemeine Informationen zur sicheren Verwendung eines Produkts
-
Besondere Warnhinweise: Hinweise auf potenzielle Gefahren wie Ersticken, Entflammbarkeit oder elektrische Gefahren
-
Gebrauchsanweisungen: Anweisungen zur korrekten Nutzung eines Produkts
-
Altersfreigaben: Informationen, die darüber Auskunft geben, für welche Altersgruppen das Produkt geeignet ist (relevant insbesondere bei Spielzeug)
-
Verpackungsinformationen: Hinweise zur Entsorgung und Recycling
Händler können diese Hinweise aus unterschiedlichen Quellen beziehen. In Betracht kommen Herstellerangaben, Fachliteratur sowie Regierungs- und Aufsichtsbehörden. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Warn- und Sicherheitshinweise verständlich und klar strukturiert sind. Zudem empfiehlt es sich, Kontaktinformationen für den Fall von Problemen oder Fragen zu hinterlegen.
Wie müssen die Pflichtinformationen gemäß
Produktsicherheitsverordnung im Online-Shop oder auf einem Online-Marktplatz bereitgestellt werden?
Gemäß Produktsicherheitsverordnung müssen Händler die Herstellerdaten sowie die Warn- und Sicherheitshinweise gut sichtbar und eindeutig im Angebot platzieren. Das heißt, die Pflichtangaben dürfen nicht einfach im Fließtext untergehen, sondern sollten hervorgehoben werden. Möglich ist dies beispielsweise mit klar erkennbaren Überschriften wie „Angaben zur Produktsicherheit“. Alternativ kommt ein gut sichtbarer, separater Reiter in Betracht. Lediglich im Impressum, in den FAQs oder auf einer Hilfeseite zu informieren, reicht hingegen nicht aus.
Zudem muss der Verbraucher das Produkt im Shop eindeutig identifizieren können. Dazu ist einerseits eine Produktabbildung notwendig. Andererseits müssen Händler die Art des Produkts nennen und sonstige Produktidentifikatoren angeben.
Beispiel: So könnte ein GPSR-konformes Produktangebot in
einem Online-Shop aussehen
Gehen wir von folgender Sachlage aus: Der B2C-Online-Händler Mega-Elektrowelt GmbH verkauft eine Tischlampe namens „LumoLux“, die er von einem deutschen Hersteller bezieht. Die Präsentation könnte wie folgt gestaltet werden, um GPSR-konform zu sein:
Produkt: Elektrische Tischlampe „LumoLux“, LED, schwarz, 5 Watt
Tischlampe LumoLux mit warmem Lichtschein, energiesparenden LEDs, modernem Design und Metallfuß.
Produktinformationen:
-
Typ: Elektrische Tischlampe
-
Modellnummer: TL-2024-01
-
Farbe: Schwarz
-
Material: Metall, Kunststoff
-
Abmessungen: 25 cm (Höhe) x 15 cm (Durchmesser)
-
Gewicht: 1,2 kg
-
Energieeffizienzklasse: A+
Warn- und Sicherheitshinweise:
-
Sicherheitswarnung: Nur mit mitgeliefertem Netzteil betreiben.
-
Altersfreigabe: Nicht geeignet für Kinder unter 12 Jahren.
-
Gefahrhinweis: Das Produkt kann bei unsachgemäßer Verwendung elektrische Schläge verursachen.
-
Verwendungszweck: Nur für den Innenbereich geeignet.
Herstellerangaben:
-
Hersteller: Lumotech AG
-
Adresse: Musterstraße 123, 12345 Musterstadt, Deutschland
-
E-Mail: support@lumotech.de
-
Telefon: +49 123 456 789
Produktidentifikatoren:
-
EAN: 1234567890123
-
Seriennummer: Individuell auf Produktunterseite aufgebracht
Weitere Hinweise:
-
Entsorgung: Diese Lampe enthält elektronische Bauteile und darf nicht im Hausmüll entsorgt werden. Bitte nutzen Sie Sammelstellen für Elektronikschrott.
-
Bedienungsanleitung: Im Lieferumfang enthalten (Deutsch, Englisch, Französisch).
Lieferumfang:
-
Tischlampe „LumoLux“
-
Netzteil
-
Bedienungsanleitung
Welche Sorgfaltspflichten haben Händler aufgrund der
Produktsicherheitsverordnung?
Neben Informationspflichten haben Händler gemäß Artikel 12 GPSR auch einige Sorgfaltspflichten:
-
Prüfung vor Marktbereitstellung: Händler sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Hersteller und gegebenenfalls Einführer alle erforderlichen Pflichtangaben korrekt vornehmen. Dazu zählen unter anderem Typen-, Chargen- oder Seriennummern sowie Name, Anschrift und elektronische Adresse auf dem Produkt oder der Verpackung. Außerdem die beiliegenden Anweisungen und Sicherheitsinformationen kontrolliert werden.
-
Vorgehen bei Verdacht auf Gefährdung: Wird festgestellt, dass ein Hersteller oder Einführer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, darf das Produkt erst dann auf dem Markt angeboten werden, wenn die Pflichten erfüllt sind. Stellt sich bei einem bereits auf dem Markt befindlichen Produkt heraus, dass es eine Gefährdung darstellt oder wichtige Angaben wie die Herstellerinformationen fehlen, müssen Händler unverzüglich den Hersteller informieren, Korrekturmaßnahmen wie Rückrufe einleiten und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden benachrichtigen.
-
Gewährleistung der Produktkonformität bei Lagerung und Transport: Händler müssen sicherstellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen während ihrer Verantwortung die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen. Das Produkt darf in dieser Phase keine neuen Risiken für Verbraucher entwickeln.
Praxisanleitung: So erfüllen Händler die Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung
Um den Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung zu entsprechen, sind bei der Neuaufnahme von Produkten in der Praxis vor allem die folgenden fünf Schritte wichtig:
-
Prüfen, ob man selbst als Hersteller gilt
-
Herstellerdaten einpflegen
-
Produktbilder und aussagekräftige Bezeichnung einpflegen
-
Sicherheits- und Warnhinweise integrieren
-
Pflichtinformationen leicht auffindbar platzieren
Im Folgenden werden diese Schritte näher beschrieben:
1. Prüfen, ob man selbst als Hersteller gilt
Zunächst sollten Händler bei jedem neuen Produkt prüfen, ob sie gemäß GPSR selbst als Hersteller gelten. Denn hieraus ergeben sich zusätzliche Pflichten. Als Hersteller gelten natürliche und juristische Personen in der EU, auf die Folgendes zutrifft:
-
Das Produkt wird selbst hergestellt.
-
Das Produkt wird selbst entworfen.
-
Das Produkt wird extern hergestellt, aber unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet.
-
Das Produkt wird – ohne Auftrag des Verbrauchers – so verändert, dass Gefahren oder Risiken steigen, die in der Risikobewertung nicht vorgesehen waren.
Tipp: Beim Verkauf von Bundles und Sets gelten die Pflichten der einzelnen enthaltenen Produkte. Werden Produkte aus einzelnen und voneinander abtrennbaren Teilen zusammengebaut, gilt der Akteur jedoch als Hersteller, wenn er das fertige Produkt zum Kauf anbietet. Dies wäre beispielsweise bei der Herstellung von Armbändern aus mehreren Komponenten der Fall.
2. Herstellerdaten einpflegen
Handelt es sich um ein Produkt, bei dem der Händler nicht selbst als Hersteller gilt, sollten die Herstellerdaten im eigenen System vollständig eingepflegt werden, um sie später bereitstellen zu können.
Bei Herstellern aus der EU sind dies:
-
Name
-
Postalische Anschrift
-
E-Mail-Adresse oder Link auf die Website des Herstellers
Bei Nicht-EU-Herstellern ist Folgendes relevant:
-
Herstellerdaten wie zuvor (Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse oder Link auf die Website des Herstellers)
-
zusätzlich: Daten des Einführers oder Bevollmächtigten mit Sitz in der EU (ebenfalls Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse oder Link auf die Website)
Tipp: Händler sollten regelmäßig prüfen, ob der hinterlegte Hersteller noch existiert. Gibt es dazu Zweifel, sollten weitere Nachforschungen durchgeführt werden. Gibt es beispielsweise einen Nachfolger, so sollte dieser kontaktiert werden, um zu evaluieren, wer aktuell als Produkthersteller gilt. Kann kein Hersteller (mehr) ermittelt werden, können sich Händler selbst als Ansprechpartner nennen.
3. Produktbilder und aussagekräftige Bezeichnung einpflegen
Im nächsten Schritt sollten zu jedem Artikel die zur einfachen Identifizierung notwendigen Informationen eingepflegt werden. Im Einzelnen sind das:
-
Realistische, aussagekräftige Abbildung des Produkts (Foto oder schematische Darstellung)
-
Eindeutige Bezeichnung (zum Beispiel „Wanderstiefel“)
-
weitere übliche Identifikatoren für das Produkt (zum Beispiel Material, Farbe und Größe)
4. Sicherheits- und Warnhinweise integrieren
Weiterhin müssen bei jedem Produkt die relevanten Sicherheits- und Warnhinweise eingepflegt werden. Dies kann in folgenden Fällen wahlweise als Text oder als Piktogramm erfolgen:
-
Das Produkt ist für Kinder unter drei Jahren nicht geeignet.
-
Es handelt sich um ein Kosmetikprodukt, das nicht zur inneren Anwendung geeignet ist.
-
Es handelt sich um ein Biozid, das nicht in den Ausguss gekippt werden darf.
5. Pflichtinformationen leicht auffindbar platzieren
Zuletzt sollten Online-Händler sicherstellen, dass die erfassten Pflichtinformationen korrekt im Angebot platziert werden. Hierzu empfiehlt es sich, bei jedem Produkt einen eigenen Abschnitt mit der Überschrift „Produktsicherheit“ oder einen eigenen Reiter im Shopsystem zu schaffen. Handelt es sich um einen Online-Marktplatz, so muss dessen Anbieter geeignete Möglichkeiten zur Platzierung der Informationen bereitstellen.
Folgende Optionen für die Platzierung der Informationen sind möglicherweise unzureichend und sollten daher nicht (mehr) in Betracht gezogen werden:
-
PDF-Dokument
-
Link auf eine andere Seite
-
Verweise auf Bedienungsanleitung
-
QR-Code
-
Screenshots in der Bildergalerie des Produktangebots
Welche neuen Pflichten kommen mit der Produktsicherheitsverordnung auf Hersteller zu?
Hersteller werden durch die Produktsicherheitsverordnung dazu verpflichtet, eine Risikobewertung ihrer Produkte vorzunehmen. Die Ergebnisse dieser Bewertung müssen dem Produkt nicht beigelegt werden. Auch eine Informationspflicht in Online-Shops besteht nicht.
Ein Teil der Risikobewertung ist die Risikoanalyse. Dabei müssen Hersteller genau dokumentieren, ob und wie die Analyse durchgeführt wurde. Ebenfalls müssen in dem Dokument die identifizierten Risiken genannt werden. Für die Dokumentation gilt eine Aufbewahrungspflicht von mindestens zehn Jahren. Auf Nachfrage der Marktüberwachungsbehörde müssen die Dokumente jederzeit vorzeigbar sein. Zudem haben sie möglicherweise eine Relevanz bei Haftungsfragen, wenn durch das Produkt ein Schaden verursacht wurde.
Hinweis für die Praxis: Je komplexer ein Produkt, desto aufwendiger wird die Risikoanalyse ausfallen. Dies gilt beispielsweise, wenn chemische Materialien selbst verarbeitet werden. Handelt es sich hingegen um einfach Produkte wie Weingläser, könnte das Ergebnis der Analyse beispielsweise „kann bei Beschädigung zerspringen und scharfkantige Scherben bilden“ lauten.
Weiterhin kommen im Kontext der Risikobewertung folgende Pflichten auf Hersteller zu:
-
Bewertung des Risikos der Produktverwendung im Hinblick auf die Art der Gefahren und die Wahrscheinlichkeit, mit der sie auftreten (sowohl bei bestimmungsgemäßem Gebrauch als auch bei vorhersehbaren Fehlanwendungen)
-
Durchführung von Maßnahmen zur Minimierung der erkannten Risiken
Als mögliche Gefahren kommen beispielsweise folgende in Betracht:
Art der Gefährdung | Beispiele |
---|---|
Physikalische Gefahren | Risiko durch scharfe Kanten, bewegliche Teile, elektrische Schläge oder instabile Konstruktionen |
Chemische Gefahren | Einsatz von gefährlichen Stoffen oder Materialien, die toxisch, reizend oder allergen wirken könnten |
Biologische Gefahren | Risiken durch mikrobiologische Verunreinigungen, wie Schimmel, Bakterien oder Viren |
Mechanische Gefahren | Belastbarkeit des Produkts, Bruchgefahr oder unsachgemäße Konstruktionen |
Thermische Gefahren | Verbrennungs- oder Erfrierungsrisiken durch übermäßige Hitze oder Kälte |
Elektrische Gefahren | Risiken durch fehlerhafte Elektronik, Kurzschlüsse oder Stromschläge |
Strahlungsgefahren | Risiken durch elektromagnetische Felder, UV-Strahlung, Laser oder andere Strahlungsquellen |
Welche weiteren Aspekte fließen in die Sicherheitsbewertung ein?
Die Produktsicherheitsverordnung sieht vor, dass alle sicherheitsrelevanten Aspekte eines Produkts bewertet werden. Neben den bereits genannten Eigenschaften kann dies auch die Aufmachung des Produkts und dessen Wirkung auf den Verbraucher (Erwachsene und Kinder) sein. Das heißt: Auch das Risiko eines Produkts für die psychische Gesundheit ist zu bewerten.
Artikel 6 der GPSR nennt insgesamt folgende Beurteilungskriterien für die Produktsicherheit:
-
Eigenschaften des Produkts (technische Merkmale, Zusammensetzung, Aussehen, Verpackung)
-
Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung, Warnhinweise für sichere Verwendung, Entsorgung)
-
Wechselwirkung mit anderen Produkten
-
Erscheinungsbild, das Verbraucher dazu verleitet, das Produkten anders als vorgesehen zu verwenden (zum Beispiel kann eine bestimmte Form oder Farbe Kinder zum Verzehr verleiten)
-
Cybersicherheit (siehe nächster Abschnitt)
-
sich entwickelnde, lernende und prädiktive Funktionen (relevant für KI-basierte Produkte, siehe ebenfalls nächster Abschnitt)
Grundsätzlich gilt: Jedes Produkt soll so gestaltet werden, dass sie konstruktiv möglichst sicher sind. Erst wenn keine konstruktiven Maßnahmen mehr möglich sind, sollen Warn- und Sicherheitshinweise genutzt werden, um Nutzer oder Dritte vor möglichen Gefahren zu schützen.
Was ist speziell bei den Cybersicherheitsanforderungen für digitale Produkte zu beachten?
Die Produktsicherheitsverordnung trägt der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung von Geräten Rechnung und stellt spezifische Anforderungen an die Cybersicherheit. Hersteller von vernetzten Produkten wie Smart-Home-Geräte, Wearables oder IoT-Komponenten müssen daher nicht nur physische, sondern auch digitale Sicherheitsrisiken minimieren.
Die zentralen Anforderungen sind:
-
Schutz vor unbefugtem Zugriff: Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie vor Hacker-Angriffen, Datendiebstahl oder Manipulation geschützt sind. Dies umfasst sichere Authentifizierungsmethoden, wie Passwörter oder biometrische Identifikation. Standardpasswörter (zum Beispiel „admin123“) sind nicht mehr zulässig. Stattdessen müssen individuelle, robuste Zugangsdaten implementiert werden.
-
Datensicherheit: Persönliche Daten, die vom Produkt verarbeitet werden, müssen sicher gespeichert und übertragen werden. Verschlüsselungstechnologien sind hierbei obligatorisch. Es müssen zudem Maßnahmen getroffen werden, um unbefugte Zugriffe auf gespeicherte Daten zu verhindern.
-
Regelmäßige Updates: Hersteller sind verpflichtet, regelmäßig Sicherheitsupdates bereitzustellen, um neue Bedrohungen wie Schwachstellen oder Malware-Angriffe zu adressieren. Die Updates müssen benutzerfreundlich implementierbar sein und dürfen die Funktionalität des Produkts nicht beeinträchtigen.
-
Sicherheitsbewertung von Algorithmen: Produkte, die lernende oder prädiktive Algorithmen nutzen, müssen so gestaltet sein, dass sie keine unvorhersehbaren oder gefährlichen Verhaltensweisen entwickeln können.
Gibt es spezielle Anforderungen für die Rückverfolgbarkeit?
Gemäß Artikel 18 der Produktsicherheitsverordnung kann die EU-Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen einrichten, sofern von ihnen ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher ausgeht. Wirtschaftsakteure, die solche Produkte auf dem Markt bereitstellen und in Verkehr bringen, haben dann zusätzliche Pflichten. Vor allen Dingen müssen sie (auch auf elektronischem Weg) Daten erfassen und speichern, mit denen ein Produkt, seine Komponenten oder die einzelnen Akteure in der Lieferkette identifiziert werden können.
Was ist bei Unfällen durch das Produkt zu tun?
Wenn durch ein Produkt ein Unfall entstanden ist, haben Hersteller die Pflicht, dies unverzüglich den zuständigen Behörden des EU-Mitgliedsstaats zu melden, in dem sich das Unfallgeschehen ereignet hat. Die Meldung muss über das sogenannte Safety Business Gateway der Europäischen Kommission erfolgen.
Einführer und Händler, die von einem Unfall durch ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes oder in Verkehr gebrachtes Produkt Kenntnis erlangen, müssen umgehend den Hersteller informieren.
Welche neuen Pflichten kommen mit der Produktsicherheitsverordnung auf Anbieter von Online-Marktplätzen zu?
Auf Anbieter von Online-Marktplätzen kommen mit der Produktsicherheitsverordnung ebenfalls neue Pflichten zu. So müssen sie sich beim Safety Business Gateway der EU-Kommission registrieren und dort Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle für Produktsicherheit hinterlegen. Zudem müssen sich über interne Verfahren verfügen, welche die Sicherheit ihrer Produkte gewährleisten, um die Anforderungen der GPSR zu erfüllen.
Gibt es einen Produktsicherheitsrückruf oder müssen Verbraucher über die sichere Verwendung eines Produkts informiert werden, müssen Marktplatz-Betreiber sicherstellen können, alle Betroffenen ermitteln und umgehend benachrichtigen zu können. Hierfür ist es im Hinblick auf den Datenschutz gestattet, personenbezogene Daten zu erheben und zu nutzen.
Welche neuen Pflichten kommen mit der Produktsicherheitsverordnung auf Importeure zu?
Importeure (Einführer) werden durch die GPSR unter anderem zu folgenden Punkten verpflichtet:
1. Prüfung der Produktsicherheit
Importeure sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihnen in die EU eingeführten Produkte den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Dazu gehört:
-
Konformitätserklärung prüfen: Überprüfung, ob eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt, die bestätigt, dass das Produkt den einschlägigen EU-Vorschriften entspricht.
-
Technische Dokumentation: Sicherstellen, dass die technischen Unterlagen vorhanden und vollständig sind (z. B. Prüfberichte oder Spezifikationen)
-
Kennzeichnungspflichten: Überprüfen, ob das Produkt ordnungsgemäß gekennzeichnet ist (z. B. Typen-, Serien- oder Chargennummer) und die erforderlichen Warnhinweise sowie Sicherheitsinformationen in der Landessprache enthalten sind.
2. Bereitstellung von Herstellerinformationen
Importeure müssen dafür sorgen, dass die folgenden Angaben auf dem Produkt oder der Verpackung klar und sichtbar angebracht sind:
-
Name, eingetragener Handelsname oder Marke des Herstellers
-
Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Herstellers (zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Kontaktformular). Wenn der Hersteller diese Angaben nicht liefert, ist der Importeur dafür verantwortlich, diese Informationen bereitzustellen.
3. Eigene Angaben ergänzen
Importeure müssen ihre eigenen Kontaktdaten (Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse) auf dem Produkt, der Verpackung oder den Begleitdokumenten hinzufügen, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
4. Nachverfolgbarkeit sicherstellen
Importeure sind verpflichtet, die Herkunft der Produkte sowie die Lieferkette genau zu dokumentieren. Sie müssen:
-
Lieferketteninformationen speichern: Informationen über den Hersteller und gegebenenfalls über den Händler oder Lieferanten aufbewahren.
-
Daten für mindestens 10 Jahre speichern: Dies gilt insbesondere für die technischen Unterlagen und die Dokumentation der Produktkonformität.
-
Kooperation mit Behörden: Importeure müssen auf Anfrage den Marktüberwachungsbehörden alle notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen.
Welche neuen Pflichten kommen mit der Produktsicherheitsverordnung auf Fulfillment-Dienstleister zu?
Fulfillment-Anbieter übernehmen im Allgemeinen logistische Aufgaben wie Lagerung, Verpackung, Versand oder Bestellabwicklung, sind jedoch laut GPSR als Wirtschaftsakteure definiert, wenn kein anderer Akteur (zum Beispiel Hersteller oder Importeur) in der EU ansässig ist. In diesem Fall gelten für ihn dieselben Pflichten wie für einen Importeur (siehe vorheriger Abschnitt).
Welche Pflichten haben Wirtschaftsakteure bei einem Produktsicherheitsrückruf?
Im Falle eines Rückrufs wegen Mängeln an der Sicherheit muss der Wirtschaftsakteur den Verbrauchern zeitnah eine wirksame, kostenfreie Abhilfe anbieten. Dabei bietet er mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen an:
-
Reparatur des betroffenen Produkts
-
Ersatz des betroffenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs (Wert und Qualität müssen identisch sein)
-
angemessene Erstattung des Wertes des betroffenen Produkts (Erstattungsbetrag muss mindestens dem gezahlten Preis entsprechen)
Wer ist für die Einhaltung der Produktsicherheitsverordnung verantwortlich?
Für die Einhaltung der Verordnung sind alle Akteure der Lieferkette verantwortlich. Im Überblick stellt sich dies folgendermaßen dar:
Akteur | Verantwortlichkeit |
---|---|
Hersteller | - Sicherstellung, dass das Produkt den Sicherheitsanforderungen der GPSR entspricht - Durchführung einer Risikobewertung - Dokumentation der Risikoanalyse |
Händler | - Sicherstellung, dass nur sichere Produkte auf den Markt gelangen - Sicherstellung, dass von ihm verkaufte Produkte den Anforderungen der GPSR entsprechen - Prüfung auf Vorhandensein der notwendigen Informationen und Warnhinweise - Korrekte Angabe der notwendigen Informationen und Warnhinweise |
Verantwortliche Wirtschaftsakteure (Einführer, Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister) | - Unterschiedliche Verantwortlichkeiten (je nach Akteur), beispielsweise: - Überprüfung der GPSR-Konformität - Bereitstellung von Dokumenten - Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit - Prüfung von Pflichtangaben |
Was droht bei Verstößen gegen die Produktsicherheitsverordnung?
Bei Verstößen gegen die Produktsicherheitsverordnung drohen vor allen Dingen zwei Konsequenzen. Einerseits müssen Akteure mit wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Abmahnungen rechnen. Auf der anderen Seite können Bußgelder verhängt werden, wenn Sicherheitsanforderungen oder Informationspflichten nicht eingehalten werden.
Was regelt die GPSR hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Behörden?
Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren und Marktüberwachungsbehörden ist ein zentraler Bestandteil der Produktsicherheitsverordnung, um sicherzustellen, dass unsichere Produkte schnell aus dem Verkehr gezogen und die Sicherheit von Verbrauchern wiederhergestellt wird.
Die Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Importeure, Händler und Fulfillment-Dienstleister haben gemäß GPSR vor allem folgende Pflichten:
1. Bereitstellung von Informationen
Technische Unterlagen, Konformitätserklärungen und Risikobewertungen müssen auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Informationen über Lieferkettenpartner und die Herkunft des Produkts sind ebenfalls bereitzuhalten, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
2. Meldung von Risiken
Sobald ein Akteur Kenntnis von einem gefährlichen Produkt erlangt, muss dies den Marktüberwachungsbehörden gemeldet werden, idealerweise über das Safety Business Gateway der EU-Kommission. Die Meldung sollte eine Beschreibung der Gefahr, die betroffenen Produkte sowie bereits eingeleitete Maßnahmen umfassen.
3. Korrekturmaßnahmen
Auf Anweisung der Behörden müssen Akteure unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um unsichere Produkte zurückzurufen, zu reparieren oder vom Markt zu entfernen. Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird von den Behörden überwacht und kann bei Nichteinhaltung zu Sanktionen führen.

Autor dieses Artikels ist Ertan Özdil, CEO, Gründer und Gesellschafter des Cloud ERP-Anbieters weclapp.
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