Geschäftsvorfall

Was ist ein Geschäftsvorfall?

Geschäftsvorfälle sind alle Vorgänge, die den Wert oder das Vermögen eines Unternehmens verändern – egal, ob es sich um eine Einnahme oder neue Schulden handelt. Bei Kaufleuten und zur Buchführung verpflichteten Unternehmen müssen alle Vorfälle, die das Unternehmen betreffen, dokumentiert und belegt werden. Dafür müssen alle Buchungen vollständig doppelt verbucht werden, und zwar sowohl auf der Aktiv- wie auf der Passivseite.

Inhaltsverzeichnis
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    Lesedauer: 1:42 min

    Welche Arten von Geschäftsvorfällen gibt es?

    In der Buchhaltung und im Rechnungswesen werden bestandswirksame und erfolgswirksame Geschäftsvorfälle unterschieden.

    Ein bestandwirksamer Geschäftsvorfall wird auf Bestandskonten gebucht und beeinflusst den Unternehmenserfolg nicht, da die Buchungen den Gewinn oder Verlust weder erhöhen noch reduzieren. Ein Beispiel für einen bestandswirksamen Geschäftsvorfall ist eine Umbuchung vom Konto „Kasse“ auf das Geschäftskonto: Das Guthaben von „Kasse“ reduziert sich dabei um den umgebuchten Betrag, während das Guthaben auf dem Konto um den gleichen Betrag erhöht wird. Weil sich das Vermögen bei einem bestandswirksamen Geschäftsvorfall nicht ändert, handelt es sich hierbei um erfolgsneutrale Vorfälle.

    Ein erfolgswirksamer Geschäftsvorfall wirkt sich im Gegensatz zum bestandswirksamen Vorfall auf den Erfolg (im Sinne von Gewinn oder Verlust) des Unternehmens aus. Entweder wird dem Unternehmensvermögen Geld hinzugefügt, etwa, indem ein Kunde Erlöse generiert, oder es wird Geld aus dem Vermögen entnommen, z. B. um die Rechnung eines Lieferanten zu begleichen.

     

    Müssen alle Geschäftsvorfälle verbucht werden?

    Grundsätzlich müssen sämtliche Geschäftsvorfälle transparent dokumentiert werden, damit bei einer Steuerprüfung die Herkunft und Verwendung von Mitteln transparent und nachvollziehbar sind. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Buchführung müssen alle Zu- und Abgänge in der Buchhaltung korrekt verbucht werden, um jederzeit die finanzielle Gesamtsituation und Entwicklung des Unternehmens nachvollziehen zu können.

    Diese strenge Buchführungspflicht und Bilanzierungspflicht besteht jedoch nicht für alle Unternehmen oder unternehmerisch tätigen Einzelpersonen. So sind etwa Freiberufler oder Kleinunternehmer nicht zur Erstellung einer Bilanz und zur doppelten Buchführung verpflichtet. Sie müssen lediglich zum Abschluss jedes Geschäftsjahres eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen, in der – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur erfolgswirksame Geschäftsvorfälle verzeichnet werden.

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    Autor Ertan Özdil
    Autor dieses Artikels ist , CEO, Gründer und Gesellschafter des Cloud ERP-Anbieters weclapp.