Geschäftsjahr
Was ist ein Geschäftsjahr?
Als Geschäftsjahr wird der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen bezeichnet. Der Begriff stammt ursprünglich aus dem Handelsgesetzbuch (§ 242 Abs. 2 HGB); dort wird der Kaufmann verpflichtet, „für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres“ zu erstellen. Ein solcher Jahresabschluss ist jedoch nicht nur für Einzelkaufleute vorgeschrieben, sondern ebenso für Kapital- und Personengesellschaften, Kleinunternehmer und Freiberufler – wobei je nach Art des Unternehmens unterschiedliche Anforderungen an den Jahresabschluss gestellt werden.
Ein Geschäftsjahr umfasst im Regelfall einen Zeitraum von 12 Monaten, daher wird es oftmals auch als Wirtschaftsjahr oder Fiskaljahr bezeichnet. Dabei kann das Geschäftsjahr einem Kalenderjahr – 1. Januar bis zum 31. Dezember – entsprechen, dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. So kann ein Unternehmen, das z. B. am 1. April gegründet wurde, das Geschäftsjahr mit der Gründung des Unternehmens beginnen und dementsprechend am 31. März enden lassen. Alternativ kann auch ein Rumpfgeschäftsjahr festgelegt werden, das nur den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember umfasst. In den Folgejahren entspricht das Geschäftsjahr dann dem Kalenderjahr.
Diese Wahlfreiheit steht jedoch nur Gewerbebetrieben offen, die im Handelsregister eingetragen sind. Wenn vom Kalenderjahr dauerhaft abgewichen werden soll, muss das im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen, um steuerlich wirksam zu sein. Das Finanzamt stimmt einer Änderung des Geschäftsjahres jedoch nur dann zu, wenn gerechtfertigte betriebliche oder organisatorische Gründe für den geplanten Wechsel vorgebracht werden.
Genaue Vorgaben zum Gewinnermittlungszeitraum und Wirtschaftsjahr finden sich in § 4a EStG.
Wann muss der Jahresabschluss für ein Geschäftsjahr erstellt werden?
Die Anforderungen an den Jahresabschluss variieren je nach Art und Größe des Unternehmens. Dabei ist jeweils eine Übersicht über Gewinn und Verlust des abgeschlossenen Jahres in einer einheitlichen Aufbereitung an das Finanzamt zu übermitteln.
Bei Freiberuflern und Kleinunternehmern reicht eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) aus, während z. B. Handelsunternehmen zum Ende des Geschäftsjahres auch die vorrätigen Waren und Materialien im Rahmen einer Inventur zählen und bewerten müssen. Wie Kapital- und Personengesellschaften müssen sie einen vollständigen Jahresabschluss erstellen, bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz.
Mittelgroße bis große Kapitalgesellschaften haben nach dem Bilanzstichtag (dem letzten Tag des Geschäftsjahres) 3 Monate Zeit, ihren Jahresabschluss zu melden. Kleine Kapitalgesellschaften haben hierfür 6 Monate Zeit, und Einzelkaufleute können sich sogar bis zu 12 Monaten Zeit lassen.
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