Fälligkeit
Was ist Fälligkeit?
Der Rechtsbegriff „Fälligkeit“ bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung verlangen kann. Die Fälligkeit ergibt sich aus § 271 BGB, in dem die Leistungszeit gesetzlich definiert ist.
Was versteht man unter Fälligkeit?
271 BGB definiert den Zeitpunkt, zu dem eine Schuld zu begleichen ist.
In § 271 Absatz 1 BGB ist festgelegt, dass ein Gläubiger (z. B. ein Lieferant, Verkäufer oder Dienstleister) die sofortige Begleichung einer Forderung durch den Schuldner verlangen kann, sofern zwischen beiden keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Besteht hingegen zwischen Gläubiger und Schuldner ein Vertrag, der die Leistungszeit und damit auch die Fälligkeit regelt, darf der Gläubiger die Begleichung der Schuld nicht vor Eintritt des vereinbarten Datums verlangen. Der Schuldner kann seine Schuld aber auch vor dem Eintritt der Fälligkeit begleichen (§ 271 Abs. 2 BGB). Diese Regelung gilt für Privatleute ebenso wie für Unternehmen.
Wie wird die Fälligkeit bestimmt?
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, eine Fälligkeit zu bestimmen:
- Bestimmung durch ein Gesetz
- Bestimmung durch Vertrag
Fälligkeit durch Gesetz:
In einigen Fällen sind die Leistungszeit und Fälligkeit von Forderungen bzw. Ansprüchen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Versicherungsvertragsgesetz gesetzlich geregelt, insbesondere hier:
Rechtsgebiet | Rechtsnormen |
---|---|
Darlehensvertrag | § 488 BGB |
Mietsicherheit | § 551b Abs. 2 BGB |
Miete | § 556b Abs. 1 BGB |
Rückgabepflicht | § 604 BGB |
Arbeitsleistung | § 614 BGB |
Verwahrung | § 695 BGB |
Vergütung | § 699 BGB |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | § 721 BGB |
Leibrente | § 760 BGB |
Familienunterhalt | § 1360a Abs. 2 BGB |
Unterhalt bei Getrenntlebenden | § 1361 Abs. 4 BGB |
Leistungen des Versicherers | § 14 VVG |
Fälligkeit durch Vertrag:
Bei einem Alltagsgeschäft, etwa dem Kauf einer Zeitung am Kiosk, wird zwischen dem Verkäufer (Gläubiger) und dem Käufer (Schuldner) keine individuelle Fälligkeit mit einer Frist für die Übergabe des Kaufpreises vereinbart. Vielmehr fallen hier die Leistungserbringung und die Begleichung des Kaufpreises zeitlich zusammen (Geld gegen Ware). Die Fälligkeit tritt hier also im gegenseitigen Einvernehmen sofort ein. Der entsprechende Kaufvertrag gilt als stillschweigend vereinbart.
Bei einer größeren Investition oder einer Dienstleistung wird dagegen zwischen den Beteiligten in der Regel ein schriftlicher Kauf- oder Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag enthält neben der Leistung und dem vereinbarten Preis auch einen Liefertermin sowie ein Zahlungsziel.
Wird kein schriftlicher Vertrag geschlossen, sondern nach Erbringung der Leistung durch den Gläubiger eine Rechnung ausgestellt, muss darin ein klares Zahlungsziel ausgewiesen werden. Dieses legt rechtlich bindend fest, bis zu welchem Termin der Schuldner den Rechnungsbetrag begleichen muss, ohne in Verzug zu geraten. In der Rechnung steht dann z. B. „Betrag ist zahlbar bis zum …“ oder „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum“. Verstreicht dieses Datum, ohne dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, kann der Gläubiger versuchen, seine Forderung mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen, also zunächst mit einer Mahnung.
Sofern Gläubiger und Schuldner keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen haben, gilt die gesetzliche Fälligkeit.
Was ist eine Fälligkeitsklausel?
Darlehensverträge oder Verträge über umfangreichere Lieferungen und Leistungen enthalten oftmals eine sogenannte Fälligkeitsklausel. Diese legt fest, dass der ausstehende Betrag sofort zur Zahlung fällig wird, falls der Schuldner die vertraglich vereinbarten Teilleistungen nicht ordnungsgemäß erfüllt und mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Das ist z. B. der Fall, wenn Ratenzahlungen zu spät geleistet oder die Raten ohne entsprechende Absprache gekürzt werden.
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