Bilanzierungspflicht

Was bedeutet Bilanzierungspflicht?

Bilanzierungspflicht zu haben bedeutet, dass ein Unternehmen einen Jahresabschluss erstellen muss, der die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und eventuell ebenfalls Erläuterungen im Anhang enthalten muss.

Inhaltsverzeichnis
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    Lesedauer: 6:46 min

    Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz

    Wer als Kaufmann bilanzierungspflichtig ist, muss zu Beginn seiner Tätigkeit und zum Schluss eines jeden Jahres sein Vermögen und seine Schulden offenbaren. Er muss eine Eröffnungsbilanz und eine Schlussbilanz erstellen. Dies ist in § 242 Abs. 1 HGB geregelt.

    • Eröffnungsbilanz: Verhältnis von Vermögen und Schulden zu Beginn der Unternehmenstätigkeit
    • Schlussbilanz: Verhältnis von Vermögen und Schulden am Ende eines Geschäftsjahres
    • Die Schlussbilanz des letzten Geschäftsjahres ist immer die Eröffnungsbilanz des neuen Geschäftsjahres.

    Gewinn- und Verlustrechnung

    Der Jahresabschluss deines Unternehmens ergibt sich erst aus der Bilanzierung und einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (§ 242 Abs. 3 HGB). Beide Bestandteile haben unterschiedliche Ziele:

    • Die Bilanz zeigt die finanzielle Stabilität des Unternehmens auf: zum Beispiel anhand der Eigenkapitalquote und des Verschuldensgrads.
    • Die GuV dagegen gibt Aufschluss darüber, wie profitabel dein Unternehmen in einem Jahr war: Umsätze, Kosten und Gewinn ergeben sich aus deiner GuV.

    Was sind die Vor- und Nachteile der Bilanzierungspflicht?

    Nachteile: Wenn du bilanzierungspflichtig bist, hat dies für dich eine Menge Nachteile. Sie ist vor allem mit viel bürokratischer Arbeit verbunden (die sich aber durch den Einsatz intelligenter Bilanzierungssoftware enorm vermindern lässt). Die Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung ist dagegen weniger aufwendig.

    Vorteile: Aber die Bilanzierungspflicht hat auch Vorteile. Und wenn dein Unternehmen ein gewisses Ausmaß annimmt, ist sie auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unverzichtbar. Denn sie sorgt vor allem für Transparenz. Sie verschafft dir jederzeit einen umfassenden Überblick über die Lage deines Geschäfts.

    Die vier wichtigsten Punkte der Bilanzierungspflicht

    Bilanzierungspflicht ja oder nein? Nicht immer benötigt man für die Klärung dieser Frage einen Steuerberater. Oft ist die Bilanzierungspflicht relativ leicht festzustellen. Merke dir diese vier Punkte, um mitreden zu können:

    1. In den meisten Fällen gelten die Grenzbeträge von € 60.000 (Gewinn) und € 600.000 (Umsatz).
    2. Freiberufler sind immer von der Bilanzierungspflicht befreit.
    3. Gesellschaften müssen in der Regel eine Bilanz erstellen.
    4. Land- und Forstwirte werden im Wesentlichen wie Gewerbetreibende behandelt – mit einer Ausnahme: Auch der Wert der bewirtschafteten Fläche spielt hier eine Rolle.

    Die Grenzbeträge

    Die Grenzbeträge für Gewinn und Umsatz sind für die meisten Unternehmer entscheidend. Sie legen fest, ab wann ein Betrieb bilanzierungspflichtig wird.

    Für wen gelten die Grenzbeträge?

    In den meisten Fällen gelten diese Grenzbeträge für alle Einzelunternehmer. In manchen Fällen sind sie jedoch von vornherein ausgeschlossen, weil sich schon aus anderen Gründen eine Bilanzierungspflicht ergibt – unabhängig von Gewinn und Umsatz:

    • Das betrifft zum Beispiel Landwirte, deren zu bewirtschaftende Fläche einen höheren Wert als € 25.000 aufweist.
    • Auch Gesellschaften sind in der Regel allein aufgrund der gewählten Gesellschaftsform bilanzierungspflichtig.
    • Wer sich freiwillig für die doppelte Buchführung entscheidet, ist an diese Entscheidung gebunden. Er darf nicht ohne Weiteres zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln.
    • Für Freiberufler sind die Umsatz- und Gewinngrenzen ohne Bedeutung.

    Höhere Beitragsgrenzen seit 2016

    Eine Erleichterung für viele Unternehmer brachte das Bürokratie-Entlastungsgesetz mit sich. Gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren von höheren Grenzen für die Bilanzierungspflicht. Vorher lagen diese bei € 50.000 und € 500.000. Das Bürokratie-Entlastungsgesetz trat am 1. Januar in Kraft und sieht jetzt folgende Grenzbeträge vor:

    • € 60.000 Gewinn oder
    • € 600.000 Umsatz im Wirtschaftsjahr.

    Geltung im Steuerrecht und Handelsrecht

    Das Bürokratie-Entlastungsgesetz hebt die Grenzbeträge sowohl für die steuerliche als auch für die handelsrechtliche Bilanzierungspflicht höher: Die Grenzen von € 60.000 bzw. € 600.000 finden sich sowohl in § 141 AO (Abgabenordnung) als auch in § 241a HGB (Handelsgesetzbuch). Du musst also nicht befürchten, letztlich doch wieder bilanzierungspflichtig zu werden, weil die Grenzen im Handelsrecht anders sind als im Steuerrecht. Bedenke aber, dass bereits die Überschreitung eines Grenzbetrags ausreicht, um bilanzierungspflichtig zu werden.

    Beispiel: Du machst in einem Jahr Verluste, obwohl du über € 600.000 Umsatz gemacht hast. Allein der große Umsatz macht dich bilanzierungspflichtig.

    Rückwirkende Geltung für 2014 und 2015

    Der Gesetzgeber zeigte sich auch in anderer Hinsicht gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen großzügig: Denn die neuen Grenzbeträge gelten nicht erst ab 2016, sondern auch für die beiden Vorjahre.

    Das bedeutet: Wenn du 2014 und 2015 weniger als € 60.000 Gewinn und weniger als € 600.000 Umsatz gemacht hast, bist du nicht zur Buchführung bzw. Bilanzierung verpflichtet.

    Wer ist Freiberufler?

    Freiberufler sind von der Bilanzierungspflicht befreit – völlig unabhängig von irgendwelchen Beitragsgrenzen. Ob du Freiberufler bist oder nicht, richtet sich nach gesetzlichen Regelungen. Viele einzelne Berufe sind explizit im EStG (Einkommensteuergesetz) und PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe) aufgezählt. Zählt deine Tätigkeit nicht dazu, fällt diese eventuell unter die allgemeine Beschreibung der freien Berufe.

    Ist dein Beruf im Gesetz ausdrücklich erwähnt? Wenn nein, erfüllt er eventuell allgemeine Merkmale?
    Beispiele:
    • Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
    • Architekten, Ingenieure
    • Journalisten, Übersetzer, Künstler, Schriftsteller
    • § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG: selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
    • § 1 Abs. 2 PartGG: auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit

    Tipp: Wenn du nicht weißt, ob dein Unternehmen als freier Beruf einzuordnen ist, kläre dies mit deinem zuständigen Finanzamt – und zwar vor Beginn deiner Tätigkeit. Somit kannst du dir eine Menge Ärger und zusätzliche Arbeit sparen.

    Übrigens: Das rechtliche Gegenteil des Freiberuflers ist der Gewerbetreibende.

    Gesellschaften

    Im Allgemeinen liefert die Faustregel Gesellschaften sind bilanzierungspflichtig immer die richtige Lösung. Doch es gibt Ausnahmen. Und manchmal ergibt sich die Bilanzierungspflicht nicht unmittelbar aus einem Gesetz, das konkret eine bestimmte Gesellschaft betrifft, sondern nur über Umwege.

    Gesellschaft Bilanzierungspflicht
    Aktiengesellschaft (AG) Eine AG ist eine bilanzierungspflichtige Handelsgesellschaft, ganz gleich, was der Gegenstand des Unternehmens ist, § 3 AktG.
    Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Für die KGaA gelten gemäß § 278 Abs. 3 AktG sinngemäß die Vorschriften über die Aktiengesellschaft, sie ist also bilanzierungspflichtig.
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft und somit bilanzierungspflichtig (§ 13 Abs. 3 GmbHG).
    Unternehmergesellschaft (UG) Als Kapitalgesellschaft (Unterform einer GmbH) ist die UG bilanzierungspflichtig (§ 5a GmbHG).
    Eingetragene Genossenschaft (eG) Genossenschaften sind Kaufleute im Sinne des HGB (§ 17 Abs. 2 GenG). Folglich besteht eine Bilanzierungspflicht.
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die GbR wird nicht als Kaufmann im Sinne des HGB angesehen. So lange die GbR nicht zu einer OHG wird, besteht keine Bilanzierungspflicht.
    Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist in das Handelsregister einzutragen (§ 106 HGB). Folglich ist die OHG immer ein Handelsgewerbe gem. § 2 Satz 1 HGB und damit bilanzierungspflichtig.
    Kommanditgesellschaft (KG) Auch die KG ist in das Handelsregister einzutragen (§ 162 HGB). Aus der Einordnung als Handelsgewerbe folgt die Bilanzierungspflicht.
    Partnergesellschaft (PartG) Die PartG ist eine Personengesellschaft für Freiberufler, sie unterliegt deshalb keiner Bilanzierungspflicht.

    Land- und Forstwirte

    Land- und Forstwirte werden wie Gewerbetreibende behandelt – auch in puncto Bilanzierungspflicht. Nur der Wert der von ihnen bewirtschafteten Fläche kann ausnahmsweise zu einer Bilanzierungspflicht nach dem Steuerrecht führen (§ 141 Abs. 1 Nr. 3 AO).

     

    Grundlage der Bilanz: die Inventur

    Die Inventur ist sozusagen die praktische Seite, die für die Eröffnungsbilanz und die Schlussbilanz nötig ist. Mit der Inventur stellst du fest, welche Vermögenswerte und Schulden zu einem bestimmten Stichtag vorhanden sind.

    • Das Ergebnis der Inventur ist ein Bestandsverzeichnis, das sogenannte Inventar.
    • Dieses Inventar muss schriftlich niedergelegt werden.
    • Wichtig: Bei Abweichungen zwischen dem Ist-Bestand (der durch die Inventur festgestellt wird) und dem Soll-Bestand (der sich aus der laufenden Buchhaltung ergibt) muss der Soll-Bestand berichtigt werden.

    Zeitpunkt der Inventur

    Prinzipiell muss jede Inventur zum Bilanzstichtag erfolgen. Das ist oft der 31. Dezember. Da dies praktisch oft sehr schwer ist, erlaubt das Gesetz einige Erleichterungen. Drei Beispiele:

    Zeitnahe Inventur Permanente Inventur Zeitlich verlegte Inventur
    • 10 Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag
    • mit mengen- oder wertmäßiger Fortschreibung bzw. Rückrechnung.
    • Entnahme der aktuellen Bestände aus Lagerbüchern.
    • Einmal im Jahr müssen diese Lagerbücher jedoch mit dem tatsächlichen Bestand verglichen werden.
    • 3 Monate vor bis 2 Monate nach Bilanzstichtag.
    • Angaben müssen fort- bzw. rückgeschrieben werden.

    Bilanzierungspflicht heißt Buchführungspflicht

    Wer bilanzierungspflichtig ist, muss doppelte Buchführung betreiben. Die doppelte Buchführung ist vergleichsweise aufwendig. Während du bei einer Einnahmen-Überschussrechnung letztlich nur Einnahmen und Ausgaben saldierst, musst du bei der doppelten Buchführung Aktiv- und Passivkonten eröffnen – für jeden Bilanzposten ein Konto:

    • Die Aktivseite zeigt auf, welches Vermögen auf einem Posten vorhanden ist.
    • Die Passivseite zeigt auf, wie dieses Vermögen finanziert wurde.

    Die Kontenarten

    Bilanzierungspflicht Kontenarten

    Vermögensvergleich durch Bilanzierung

    Wenn du bilanzierungspflichtig bist, ermittelst du deinen Gewinn durch einen Vergleich deines Vermögens zu zwei Zeitpunkten (Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz). Das ist der entscheidende Unterschied zur Einnahmen-Überschussrechnung:

    Gewinn nach Bilanzierung Gewinn nach EÜR
    • Gewinn = Betriebsvermögen am Jahresende – Betriebsvermögen am Jahresanfang
    • Hier gilt: Betriebsvermögen = Anlagevermögen + Umlaufvermögen, abzüglich der Schulden.
    • Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
    • Diese werden am Ende des Jahres zusammengezählt.

    Das Prinzip der Buchungssätze

    Buchungssätze veranschaulichen das Prinzip der doppelten Buchführung, dass bei jedem Geschäftsvorfall zwei Konten betroffen sind: Soll und Haben. Das Prinzip ist recht einfach:

    Beispiel: Ein normaler Warenankauf wird in der doppelten Buchführung als Zugang an Waren (auf dem entsprechenden Konto) und einem Abgang an Geld (ebenfalls auf dem entsprechenden Konto) verbucht.

    Im Detail kann es natürlich sehr kompliziert werden. Die doppelte Buchführung ist eine Wissenschaft für sich. Hilfreich ist Buchführungssoftware, die selbstständig die Kontierung übernimmt.

     

    Der Wechsel der Gewinnermittlungsart

    Wenn dein Geschäft irgendwann sehr gut läuft, musst du deine Buchhaltung umstellen. Umgekehrt kannst du aber auch versuchen, zur EÜR zu wechseln – dies ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

    Von der EÜR zur Bilanzierung

    Selbstverständlich darfst du deinen Gewinn mit einer doppelten Buchführung ermitteln – selbst dann, wenn du gesetzlich nicht dazu verpflichtet bist. Im Regelfall erfolgt der Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung aber aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung: meist durch Überschreitung der Grenzbeträge (§ 141 AO bzw. § 241a HGB). Du musst jedoch nicht sofort deine Buchhaltung verändern, denn du kannst abwarten:

    1. Du musst selbst nichts tun, solange du nicht vom Finanzamt aufgefordert wirst, zur Bilanzierung zu wechseln.
    2. Die Pflicht zur Bilanzierung besteht erst für das Jahr, das dem Bescheid des Finanzamts folgt.

    Von der Bilanzierung zur EÜR

    Wenn du bereits doppelte Buchführung betreibst, ist es nicht ohne Weiteres möglich, zur EÜR zu wechseln. Vorher muss das Finanzamt feststellen, ob in deinem Fall keine Bilanzierungspflicht mehr besteht. Erst dann, wenn du einen entsprechenden Bescheid von der Finanzbehörde erhältst, darfst du deine Buchhaltung umstellen.

     

    Checkliste: Wer ist bilanzierungspflichtig?

    Anhand dieser Checkliste kannst du ablesen, ob du bilanzierungspflichtig bist oder nicht. Diese Liste ersetzt natürlich keine Beratung durch deinen Steuerberater.

    Gruppe Bilanzierungspflicht? EÜR möglich?
    Gewerbetreibende Grundsätzlich ja • Kein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB
    • Umsatz unter € 600.000 und Gewinn unter € 60.000
    Freiberufler Nein • Die EÜR ist unabhängig von Gewinn- und Umsatzgrenzen möglich.
    Gesellschaften Ja (AG, GmbH, KG, KGaA, OHG, eG) • Unter Umständen bei GbR, PartG
    Land- und Forstwirte Grundsätzlich ja • Umsatz unter € 600.000 und Gewinn unter € 60.000
    • Zusätzlich: Wirtschaftswert der Fläche nicht über € 25.000

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    Autor Ertan Özdil
    Autor dieses Artikels ist , CEO, Gründer und Gesellschafter des Cloud ERP-Anbieters weclapp.