Am 1. Juli 2022 gelten aufgrund einer Novelle des Verpackungsgesetzes neue Pflichten für alle, die Verpackungen in Verkehr bringen. Die neuen Regelungen betreffen damit sämtliche Händler, Produzenten und Dienstleister und erfordern schnelles Handeln. Wir stellen euch im Folgenden die wichtigsten Änderungen und Folgen des neuen Gesetzes vor:
- Für jede Verpackung muss eine Registrierung vorliegen
Wer in Deutschland erstmalig eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt, gilt als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Dabei spielt die Art der Verpackung (z. B. Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung) keine Rolle. Hersteller müssen sich bis zum 1. Juli 2022 für jede Verpackungsart im Verpackungsregister LUCID registrieren.
Die Registrierung muss einmalig erfolgen und erfordert einen Login mit Benutzername und Passwort sowie die Angabe der erforderlichen Stammdaten zum Unternehmen, der Art der in Verkehr gebrachten Verpackung(en) und ggf. weitere Informationen zu systembeteiligten Verpackungen und Vertragspartnern. Wer bereits bei LUCID registriert ist, kann im Dashboard bei Bedarf weitere Verpackungsarten angeben und so der neuen Registrierungspflicht nachkommen.
- Onlinehändler werden verstärkt kontrolliert
Onlinehändler müssen bereits seit 2019 ihre Verpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren und Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht an einem dualen System beteiligen. Ab Juli 2022 sind die Betreiber von Marktplätzen verpflichtet, zu kontrollieren, ob diese Pflichten von den Onlinehändlern auf ihrer Plattform erfüllt werden. Wer nicht in LUCID registriert ist und keinen Systembeteiligungsvertrag nachweisen kann, muss vom Betreiber des Marktplatzes gesperrt werden.
Auch ein Fullfilment-Betreiber darf nur für Onlinehändler tätig werden, die im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einen Vertrag mit einem System geschlossen haben.
- Keine Ausnahmeregelungen mehr für Serviceverpackungen
Sogenannte Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst an der Verkaufsstelle befüllt werden, um darin die Ware zu übergeben. Typische Beispiele für Serviceverpackungen sind Einwegbecher für Getränke, Tüten, Pizzakartons und Brotbeutel. Der Händler, der die Ware in der Serviceverpackung übergibt, wird als „Letztvertreiber“ bezeichnet und muss sich ebenfalls bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registrieren – auch dann, wenn die Serviceverpackung ohne Ausnahme mit Systembeteiligung eingekauft wird.
Was bedeutet „Systembeteiligung“ bei Verpackungen?
Bei systembeteiligten Verpackungen haben der Lieferant oder der Großhändler bereits vor dem Verkauf die entsprechenden Gebühren für das Recycling der Verpackung bei einem System entrichtet. Solche Verpackungen werden darum als „vorbeteiligte Verpackungen“ bezeichnet.
Wer beim Lieferanten ausschließlich vorbeteiligte Verpackungen erwirbt, muss diese Tatsache bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister bestätigen. Durch die Bestätigung sind dann sowohl die Systembeteiligungspflicht als auch die neue Registrierungspflicht erfüllt.
Wer keine vorbeteiligten Serviceverpackungen kauft oder Produkte in weiteren Verkaufs-, Versand- oder Umverpackungen in Verkehr bringt, muss allen verpackungsrechtlichen Pflichten selbst nachkommen. Neben der Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss ein Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen geschlossen werden, und die gekauften Verpackungsmengen sind in LUCID zu melden.
Welche Verpackungsarten sind nicht systembeteiligungspflichtig?
Als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gelten:
- Transportverpackungen;
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei einem privaten Endverbraucher (z. B. Restmüll, Gelber Sack) oder vergleichbaren Abfallstellen (z. B. Recyclinghof) als Abfall anfallen;
- Mehrwegverpackungen;
- pfandpflichtige Getränkeverpackungen (Einweg) sowie
- Verkaufsverpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter (z. B. Farb- oder Spraydosen).