Verpackungsgesetz 2021

Verpackungsgesetz 2021 – Auf diese Änderungen müssen sich Händler einstellen 

Bereits im Jahr 2019 trat das Verpackungsgesetz, kurz VerpackG, in Kraft. Nun folgt eine Novelle, die im Juli 2021 beginnt und schrittweise mehrere Änderungen mit sich bringt. In diesem Artikel zeigen wir auf, was konkret auf (Online-)Händler zukommt und welche Maßnahmen sie jetzt ergreifen müssen.

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Was ist das Verpackungsgesetz (VerpackG)? 

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist ein deutsches Bundesgesetzt, das zur Umsetzung einer EU-Richtlinie (94/62/EG) zum Thema Verpackungen und Verpackungsabfälle geschaffen wurde. Ziel des Gesetzes ist es, die Auswirkung von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu minimieren, indem Verpackungen vermieden werden oder sich zumindest gut für das Recycling oder die Wiederverwendung eignen. Zielgruppe sind neben den Verpackungsherstellern auch Online-Händler und sonstige Unternehmen, die wiederverwertbare Verpackungen in den Umlauf bringen. 

Ein Kernelement des Verpackungsgesetzes ist das zentrale Melderegister LUCID. Registrieren müssen sich hier bislang alle Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Unter „systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ sind wiederum mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen oder Umverpackungen zu verstehen, die beim privaten Endabnehmer typischerweise als Abfall anfallen. Somit haben alle B2C-Händler, die verpackte Ware an private Haushalte liefern, die Pflicht zur Registrierung. Im zweiten Schritt müssen sie dann auch bestimmte Daten zur Teilnahme an einem dualen System (oder mehreren dualen Systemen) an die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ melden. Längst nicht alle betroffenen Unternehmen kamen diesen Pflichten nach. Dies ist einer der Gründe für die Novellierung des VerpackG ab 2021. 

 

Wie ändert sich das Verpackungsgesetz ab 2021? 

Die Ursprungsfassung des Verpackungsgesetzes trat am 1. Januar 2019 in Kraft, welche die bis dahin geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ersetzte. Nun hat der Gesetzgeber eine Novelle geplant, die auch wegen neuer Vorgaben der EU notwendig wurde. Die Anpassungen kommen in drei Etappen auf Verpackungshersteller und Online-Händler zu. Diese stellen sich in der Übersicht wie folgt dar: 

  • 1. Etappe (gültig ab 3. Juli 2021): neue Informationspflichten für Inverkehrbringer von Transportverpackungen 
  • 2. Etappe (gültig ab 1. Januar 2022): neue Nachweispflichten für Inverkehrbringer von Transportverpackungen hinsichtlich Rücknahme und Verwertung, Änderungen an der Pfandpflicht 
  • 3. Etappe (gültig ab 1. Juli 2022): neue Pflichten Vertreiber von Serviceverpackungen, für Hersteller von Verpackungen sowie für Online-Händler, die Fulfillment-Dienstleister und elektronische Marktplätze nutzen 

Sehen wir uns nun im Detail an, wie sich das Gesetz in diesen Etappen verändern wird und was dies für Unternehmen bedeutet. 

 

Verpackungsgesetz: Änderungen ab 3. Juli 2021 

Die erste Etappe des neuen VerpackG betrifft neben Herstellern auch Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, welche an Endverbraucher abgegeben werden. Somit kommen auch auf (Online-)Händler neue Pflichten zu, die folgende Verpackungsarten nutzen: 

  • Verkaufsverpackungen und Umverpackungen, die nach dem Gebrauch in privaten Haushalten als Abfall anfallen (z. B. Exportverpackungen und großgewerbliche Verpackungen) 
  • Mehrwegverpackungen, für die eine Möglichkeit der Rückgabe und anschließende Wiederverwendung besteht (in der Regel durch Anreize wie Pfand gefördert) 
  • Transportverpackungen wie Paletten 
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter 

Wichtiger Hinweis: Verpackungsmaterialien, die von B2C-Online-Händlern genutzt werden, sind im Regelfall keine Transportverpackungen im Sinne des VerpackG. Vielmehr handelt es sich meist um sogenannte systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen (= vom Letztvertreiber mit Ware befüllt, für die Versandunterstützung vorgesehen, Abfall beim Endverbraucher). 

Wer oben genannte, nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt, hat ab dem 3. Juli 2021 folgende Pflichten: 

  • Unentgeltliche Rücknahme der Verpackung am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe (Unterstützung erfolgt bei Bedarf durch duale Systeme) 
  • Informationspflicht über den Sinn und Zweck der Rückgabemöglichkeiten (Informationen müssen als Hinweistext in der Produktbeschreibung im Online-Shop integriert werden) 

 

Verpackungsgesetz: Änderungen ab 1. Januar 2022 

Die zweite Novellen-Etappe des Verpackungsgesetzes sieht erneut Änderungen hinsichtlich der Transportverpackungen sowie an der Pfandpflicht für Getränkeflaschen und -dosen vor. Relevant ist sie für folgende Zielgruppen: 

  • Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen wie Paletten oder Großverpackungen 
  • Hersteller und Vertreiber von Getränkeverpackungen (Einwegverpackungen) 

Im Hinblick auf die Transportverpackungen müssen Händler ab dem 1. Januar 2022 einen Nachweis (jährliche Dokumentation für das vorangegangene Kalenderjahr) darüber führen, dass sie ihre Pflichten zur Rücknahme und Verwertung erfüllen. Bislang war dies nur bei schadstoffhaltigen Füllgütern notwendig. Praxisrelevanz wird diese Änderung vor allen Dingen für Händler haben, die große Güter auf Paletten an Privatkunden liefern. 

 Außerdem wird ab Januar 2022 die Pfandpflicht ausgeweitet. Sie betrifft dann auch Einwegverpackungen aus Kunststoff (Einwegkunststoffflaschen) und Dosen, für die bisher diverse Ausnahmen galten. 

 

Verpackungsgesetz: Änderungen ab 1. Juli 2022 

Die größten Änderungen im Verpackungsgesetz treten ab dem 1. Juli 2022 in Kraft. Sie sind relevant für folgende Unternehmen: 

  • Vertreiber von Serviceverpackungen 
  • Alle Hersteller von Verpackungen 
  • Online-Händler, die mit Fulfillment-Dienstleistern arbeiten 
  • Online-Händler, die über elektronische Marktplätze (z. B. Amazon) verkaufen 

Serviceverpackungen kommen in erster Linie in der Gastronomie und im Einzelhandel vor. Typische Beispiele sind Brötchentüten, Tragetaschen und Coffee-to-go-Becher. Wer solche Verpackungen an Endverbraucher übergibt, muss sich ab 1. Juli 2022 als Hersteller über das LUCID-Portal (Zentrale Stelle Verpackungsregister) registrieren. Dies gilt auch für Händler, welche die Lizenzierung bzw. Systembeteiligung an den Vorvertreiber übertragen haben. Im Gegenzug ist es zukünftig nicht mehr möglich, die eigenständige Registrierungspflicht zu übertragen. Bereits registrierte Händler müssen zusätzlich melden, welche Mengen an Verpackungen sie in Verkehr gebracht haben. 

Für Hersteller von Verpackungen ergeben sich ebenfalls Veränderungen. Mussten sich bislang nur Produzenten von „systembeteiligungspflichtigen Verkaufs- und Umverpackungen“ registrieren, gilt diese Pflicht nun für Hersteller aller Verpackungsarten. Ohne die Registrierung kommt es automatisch zu einem Vertriebsverbot für die betroffenen Verpackungsprodukte. 

Wer als Online-Händler Fulfillment-Dienstleister nutzt, muss sich ab Juli 2022 ebenfalls auf neue Aufgaben einstellen. So mussten Online-Händler gemäß der Zentralen Stelle Verpackungsregister bislang nur dann eine Registrierung und Lizenzierung von Versandverpackungen des Dienstleisters vornehmen, wenn sie alleine auf der Verpackung erkennbar waren. Ab dem 1. Juli 2022 gilt hingegen jeder Händler, der einen Fulfillment-Dienstleister nutzt, als Hersteller der Versandverpackung. Somit haben sie die Verpflichtung, eine Registrierung und Lizenzierung ihrer Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) vorzunehmen. Fehlt diese Registrierung, darf der Fulfillment-Dienstleister seine Tätigkeit für den Online-Händler nicht mehr erbringen. 

Wichtiger Hinweis: Für den Bereich Dropshipping kommt es durch die Verpackungsgesetz-Novelle zu keinen Änderungen. 

Der letzte Punkt betrifft Händler, die elektronische Marktplätze wie beispielsweise Amazon, Ebay, Real und Rakuten nutzen. Die Marktplatzbetreiber sind ab 1. Juli 2022 dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob die verkaufenden Händler ordnungsgemäß bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sind. Somit werden Händler entsprechende Nachweise vorlegen müssen. Können sie diesen Nachweis nicht erbringen, muss sie der Marktplatzbetreiber für den Verkauf auf der Plattform sperren. Andernfalls drohen ihm hohe Bußgelder. 

 

Fazit: Relevanz für Online-Händler häufig erst ab Mitte 2022 

Aus heutiger Sicht wird das neue VerpackG für einen Großteil der Online-Händler erst ab Juli 2022 relevant sein. Dennoch sollte jeder Anbieter die Informationen sorgsam durchgehen und prüfen, inwiefern individueller Handlungsbedarf besteht. Wichtig ist zudem, sich bereits frühzeitig bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren, um die Systeme nutzen zu können und nicht Gefahr zu laufen, dass Fulfillment- oder Marktplatz-Prozesse unterbrochen werden.